BGH verbietet Vorher-Nachher-Werbung für Schönheitsbehandlungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für ästhetische Behandlungen mit Hyaluron oder Botox untersagt. Eingriffe mit der Spritze wie Nasenkorrekturen oder Lippenvergrößerungen gelten demnach als operative plastisch-chirurgische Maßnahmen – auch wenn sie ohne Skalpell auskommen. Für solche Eingriffe seien Vergleichsbilder in der Werbung nicht zulässig, entschieden die Richter des höchsten zivilen Gerichts in Karlsruhe.
Hintergrund des Verfahrens ist eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen das Unternehmen Aesthetify, das deutschlandweit an sechs Standorten sogenannte minimalinvasive Schönheitsbehandlungen anbietet. Die Betreiber hatten auf sozialen Medien und auf ihrer Website Bilder veröffentlicht, die Kundinnen vor und nach dem Eingriff zeigten. Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz.
Das Gesetz untersagt vergleichende Bildwerbung für medizinisch nicht notwendige plastisch-chirurgische Eingriffe. Ob Behandlungen mit der Spritze darunterfallen, war bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Der BGH hat das nun bejaht und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt. Entscheidend sei nicht das Werkzeug, sondern dass in den menschlichen Körper eingegriffen und dadurch seine Form oder Gestalt verändert werde, so die Richter.
Unternehmen verwies auf Informationsrecht der Patientinnen und Patienten
Das Gericht betonte, das Verbot solle unsachliche Einflüsse durch potenziell suggestive und irreführende Werbung eindämmen. Damit solle verhindert werden, dass sich Menschen unnötigen gesundheitlichen Risiken aussetzen. Aesthetify hatte argumentiert, die Eingriffe hätten "ein ganz anderes Risikoprofil" als klassische Schönheitsoperationen und seien eher mit einer Tätowierung oder einem Piercing vergleichbar. Die Richter ließen das nicht gelten: Beim Piercen oder Tätowieren handle es sich schließlich nur um ästhetische Veränderungen der Hautoberfläche.
Das Unternehmen hatte bereits nach der mündlichen Verhandlung angekündigt, keine Vorher-Nachher-Bilder mehr einzusetzen. Man habe jedoch vor Gericht für das Informationsrecht der Patientinnen gestritten, sagte Geschäftsführer Henrik Heüveldop. Im ärztlichen Beratungsgespräch dürfen die Bilder allerdings weiterhin gezeigt werden – verboten ist lediglich ihre Verwendung zu Werbezwecken.
Verbraucherzentrale befürwortet Urteil
Die Verbraucherzentrale NRW befürwortete die Entscheidung. Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern führe dazu, dass Risiken wie Infektionen, allergische Reaktionen oder Embolien ausgeblendet würden, sagte Anwältin Susanne Punsmann.
Das Karlsruher Urteil schütze Verbraucher vor manipulativer Werbung und unrealistischen Schönheitsversprechen auf Social Media, sagte Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale. "Schönheit per Spritze ist kein harmloser Trend, sondern ein medizinischer Eingriff – und darf nicht wie ein Lifestyle-Produkt vermarktet werden."