Anspruch auf Mutterschutz nach Fehlgeburt tritt in Kraft

Schwangere dürfen ab sofort bei Fehlgeburten ab der 13. Woche Mutterschutz in Anspruch nehmen. Eine entsprechende Gesetzesänderung trat in der Nacht zum 1. Juni in Kraft.

Ab sofort gilt folgende Regelung: Verliert eine Frau ihr Kind ab der 13. Schwangerschaftswoche, hat sie Anspruch auf eine Pause von zwei Wochen. Bei einem Verlust ab der 17. Schwangerschaftswoche sind sechs Wochen Mutterschutz möglich und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Betroffene sind aber nicht dazu verpflichtet, die Möglichkeit tatsächlich zu nutzen.

Als Mutterschutzzeit gelten die sechs Wochen vor der Entbindung eines Kindes und die acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit müssen Frauen nicht arbeiten. Bei Fehlgeburten galt diese Schutzfrist bislang nicht.

Die rot-grüne Minderheitsregierung hatte kurz vor der Bundestagswahl einem entsprechenden Gesetzentwurf der Union zur Neuregelung des Mutterschutzes zugestimmt.

Prien nennt Neuerung "eine wichtige Errungenschaft"

Bundesfrauenministerin Karin Prien bezeichnete den neuen gestaffelten Mutterschutz als "eine wichtige Errungenschaft". Sie erkenne an, in welcher schwierigen Lage sich Frauen befänden, die eine Fehlgeburt erleiden, sagte die CDU-Politikerin der Nachrichtenagentur dpa. "Die neue Regelung bietet betroffenen Frauen mehr Schutz und Erholung und stärkt zugleich ihre Selbstbestimmung."

Schätzungen zufolge erlebt jede dritte Frau im Laufe ihres Lebens eine Fehlgeburt. Pro Jahr gibt es in Deutschland etwa 6.000 Fehlgeburten zwischen der 13. und 24. Schwangerschaftswoche. Den Großteil der Fehlgeburten – etwa 84.000 – erleben Frauen bis zur zwölften Schwangerschaftswoche. Für diese Fälle ist vorerst weiterhin kein Anspruch auf Mutterschutz vorgesehen.